Vereinssatzung

Wir für Blomberg

Satzung des gemeinnützigen Vereins Kulturwerkstatt Blomberger Land e.V. VR1510
Gründungsdatum 06.01.2006 als Arbeitsgemeinschaft Blomberger Land
Änderung 16.07.2023

§1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Name des Vereins lautet:
Kulturwerkstatt Blomberger Land
2. Hauptsitz ist:
32825 Blomberg
3. Zweck des Vereins: Der Verein „ Kulturwerkstatt Blomberger Land ist eine Ideenwerkstatt von
Bürgern, Bürgerinnen und sonstigen Interessierten im Sinne des Gemeinwohls in der Großgemeinde
Blomberg. Er soll das kulturelle Zusammenleben fördern und neue Ideen umsetzen. Dazu gehört unter
anderem das jährlich stattfindende historische Festival.

§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein Kulturwerkstatt Blomberger Land verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes s, steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und Förderungen dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliederbeiträge
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch schriftlichen Antrag jede geschäftsfähige,
natürliche oder juristische Person erwerben, die gewillt ist den Vereinszweck zu fördern.
Über die Aufnahme zum Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Kindern und Jugendlichen
unter 18 Jahren bedarf es zusätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet
werden.
3. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die jährliche
Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr entscheidet. Unter
sozialverträglichen Aspekten besteht im Einzelfall die Möglichkeit einer Beitragssenkung
oder Aussetzung. Darüber entscheidet der Vorstand.

§3.1 Fördermitgliedschaft
1. Das Fördermitglied zahlt ein Jahresmindestbetrag, der vom Vorstand bzw. den
Vereinsmitgliedern festgelegt wird.
2. Die Zahlung erfolgt per Bankeinzug.

§4 Beendung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod,
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein anderer wichtiger Grund
vorliegt. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitglieder und der Vorstand.

§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand nach §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden, einem Vertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. 2. Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt, Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
3. Der Verein wird nach außen hin durch den ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter und
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
4. Rechtsgeschäfte ab einem Wert von 1500 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
5. Der Vorstand ist verantwortlich für:
a. die Führung der laufenden Geschäfte,
b. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
d. die Aufstellung eines Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
e. die Buchführung,
f. die Erstellung des Jahresberichts,
g. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

§7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus den Mitgliedern, die nicht Teil des
Vorstands sind für die Dauer von zwei Jahren. Diese prüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres
die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung, Die Kassenprüfer erstatten den
Mitgliedern Bericht bei der jährlichen Mitgliederversammlung.

§8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
1. Die Mitgliedersammlung ist zuständig für :
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Beisitzer,
b. die Wahl der Kassenprüfer,
c. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr,
d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereinsvermögens,
f. die Entscheidung über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrags.
2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Vereinsmitglieder berechtigt. Die
ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung
erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einbehaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen. Der Einladung ist die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden
Beschlußfassung beizufügen.
3. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher
Mehrheit. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden. Satzungsänderungen bedürfen einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 4/5
Mehrheit beschlossen werden.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der
Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In
dringenden Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.

§10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
1. Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen zum
Sinn und Zweck der vorherigen Arbeit einem gemeinnützigen Zweck zugute. Das Vereinsvermögen
ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
2. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Dies wurde per Mailabstimmung durch die Mitglieder des Vereins am 16.07.2023 in Blomberg beschlossen.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo Register 1510 Nr.1